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Mündliches Testament

Achtung! Mündliches Testament nur in höchster Not!

Verschärfte Gültigkeitsvoraussetzungen !

Für mündliche letztwillige Verfügungen, die nach dem 1.1.2005 errichtet werden, gelten neue Vorschriften!

Gemäß § 597 ABGB kann mündlich nur noch dann gültig testiert werden, wenn unmittelbar die Gefahr des Todes oder des Verlustes der Testierfähigkeit droht und der letzte Wille nicht mehr auf andere Weise erklärt werden kann. Dabei müssen zwei Zeugen die Erklärung des letzten Willens im Bewusstsein ihrer Zeugeneigenschaft wahrnehmen. Wenn man noch ein schriftliches Testament errichten kann, genügen in der Notsituation ebenfalls zwei Zeugen.

subjektiv und objektiv

Diese Notform darf angewendet werden, wenn sich jemand seiner Meinung nach in der oben beschriebenen Gefahrensituation befindet. Allerdings müssen schon auch objektive Umstände dafür sprechen. Eine absolut eingebildete Notsituation reicht also nicht aus.

Zeitlich begrenzte Gültigkeit

Ein derart erklärter letzter Wille bleibt nur für drei Monate nach Wegfall der Gefahr gültig. Kommt man also heil aus der Notsituation heraus und überlebt noch drei Monate, empfiehlt es sich, ein neues, „normales“ schriftliches Testament zu errichten. Um dabei alles richtig zu machen und die Vielzahl der Formvorschriften einzuhalten, gilt - wie üblich:

Beratung schützt!

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