Patientenverfügung – der verlängerte eigene Wille
Mit 1.7.2006 trat das Patientenverfügungsgesetz in Kraft.
Verlust der Äußerungsfähigkeit
Jeder kennt die Berichte über das Schicksal von Komapatienten. Jahrelangen zermürbenden Auseinandersetzungen unter Angehörigen über den wahren Willen des Patienten folgt selten ein Happy End.
Derartige Fälle zeigen die wohl schlimmsten Fälle des Verlustes der eigenen Äußerungsfähigkeit auf. Häufig führen jedoch viel gelindere Probleme dazu, dass Patienten ihren eigenen Willen nicht mehr mitteilen können oder ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit verlieren. Wer spricht dann berechtigterweise für den Betroffenen? Niemand?
Neue gesetzliche Möglichkeiten
Mit 1.7.2006 trat das Patientenverfügungsgesetz in Kraft. Nunmehr haben alle die Möglichkeit, bevor einer der oben geschilderten Fälle eintritt, im Vorhinein medizinische Behandlungen abzulehnen und ihren Willen derart zu dokumentieren, dass er für die behandelnden Ärzte zu beachten ist. Das Selbstbestimmungsrecht kann somit verlängert werden.
Aufklärung - Vorsorgepaket
Bevor eine Patientenverfügung errichtet werden kann, ist eine umfassende ärztliche Aufklärung durchzuführen, die vom Arzt auch schriftlich festgehalten werden muss. Diese Dokumentation wird der Patientenverfügung beigeschlossen, die vor einem Notar errichtet werden kann und fünf Jahre gültig bleibt. Sinnvollerweise kann die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und so ein umfassendes „Vorsorgepaket“ geschnürt werden.
Beratung
Selbstverständlich kann die Patientenverfügung jederzeit widerrufen bzw. auch immer wieder erneuert werden, so dass sie immer aktuell den Willen des Errichters widerspiegelt. Lassen Sie sich von einem Notar ihres Vertrauens beraten und gönnen Sie sich die Sicherheit, dass Sie immer so behandelt werden, wie Sie es sich wünschen!