Die Anzahlung und ihre Tücken
Wenn der Vertragspartner in Konkurs geht...
Oft wird man bei Bestellungen mit dem Wunsch des Verkäufers konfrontiert, eine Anzahlung zu leisten. Dabei geht es häufig um ganz ansehnliche Beträge.
An einem kleinen Beispiel sollen die gröbsten Tücken bei Anzahlungen aufgezeigt werden. Es geht dabei vor allem um das Problem, daß einer der Vertragspartner vor vollständiger, beidseitiger Erfüllung des Rechtsgeschäftes in Konkurs geht – und das ist heute leider nicht so selten der Fall.
Ein Beispiel: Nehmen wir an, Sie sehen beim Juwelier einen schönen Diamantring, den Sie gerne kaufen würden. Der einfachste Fall ist der, daß Sie den Ring bezahlen und gleich mitnehmen. Schwieriger wird es schon, wenn der Juwelier erklärt, daß er Ihnen diesen Ring nicht verkaufen, aber in einer Woche ein gleiches Modell liefern kann. Auch hier kann noch nicht viel passieren, wenn der Juwelier bis zur Lieferung in Konkurs geht. Der ärgste hier eintretende Fall ist der, daß der Masseverwalter des Juweliers erklärt, in den Vertrag nicht einzutreten. Na, dann haben Sie halt keinen Ring, aber Sie haben noch ihr ganzes Geld und die Sache ist vom Tisch.

Wer vorleistet, ist dumm!
Wenn sie dem Wunsch des Juweliers nachgeben und eine Anzahlung leisten und die Restzahlung bei Lieferung zusagen, beginnt sich die Sache schon zu spießen, wenn der Juwelier bis zur Lieferung in Konkurs geht. Wenn der Masseverwalter in den Vertrag eintritt, haben Sie Glück gehabt, dann bekommen Sie bei Restzahlung Ihren Ring und alles ist in Ordnung. Wenn aber der Masseverwalter in den Vertrag nicht eintritt, wozu er ohne weiteres berechtigt ist, dann bekommen sie keinen Ring und Ihre Anzahlung teilt das Schicksal aller Gläubiger des Juweliers, Sie erhalten bestenfalls einen kleinen Prozentsatz Ihrer Anzahlung zurück und müssen auf den Ring verzichten.
Wer ohne Sicherheit vorleistet ist dümmer!
Noch schlimmer ist es, wenn Sie den gesamten Kaufpreis bei Bestellung anzahlen und somit Ihren Teil des Kaufvertrages erfüllt haben. Da gibt es kein Wahlrecht des Masseverwalters mehr, in den Vertrag einzutreten oder nicht. Sie verlieren alles, bekommen bestenfalls einen kleinen Prozentsatz (Konkursquote) und den Ring müssen Sie vergessen.
Dümmer geht es nicht mehr!
Viel dramatischer, weil es dabei in der Regel um wesentlich höhere Beträge geht und weil die Erfüllung eines solchen Vertrages viel schwieriger ist, geht es beim Kauf von Immobilien zu. Dazu muß man wissen, daß der Verkäufer den Vertrag dadurch erfüllt, daß er dem Käufer Besitz und Eigentum an der Liegenschaft verschafft. Und das Eigentum erwirbt man erst mit der Eintragung in das Grundbuch. Wer als Käufer also vor diesem Termin an den Käufer zahlt, muß damit rechnen, daß er im Konkursfall des Verkäufers sein Geld verliert und die Liegenschaft nicht bekommt. Gegen dieses Risiko hilft nur die fachgerechte Abwicklung des Rechtsgeschäftes durch einen seriösen Treuhänder, dessen Tätigkeit auch nachweislich gegen Risiken versichert ist.
Ein Tip: Der einzige Ratschlag kann daher nur der sein, daß der Kaufpreis bei Vertragsabschluß beim Treuhänder erlegt wird und daß die Auszahlung durch den Treuhänder an den Verkäufer mit Eintragung des Käufers im Grundbuch erfolgt. Dann ist der Verkäufer sicher, daß er bei Erfüllung des Vertrages sein Geld bekommt und der Käufer ist sicher, daß der Kaufpreis erst dann fließt, wenn er Eigentümer der Kaufliegenschaft geworden ist. So einfach ist das.