Grundbuch statt Sparbuch
Ganz nach dem Motto „In Krisenzeiten sollen Immobilien für sichere Investitionen sorgen“ beschließen Heidi und Hansi eine Anlegerwohnung zu kaufen; Hansi bringt zwei Drittel des Kaufpreises auf und Heidi ein Drittel. Gesagt – getan; schon vereinbaren die beiden einen Termin beim Notar Ihres Vertrauens!
Der Notar erklärt den beiden, dass beim Erwerb von Wohnungseigentum durch zwei Personen ex lege (automatisch) eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft begründet wird. Dadurch werden Heidi und Hansi gemeinsam jeweils zur Hälfte Miteigentümer der Wohnung. Es ist nicht möglich, dass eine Person zum Beispiel zu zwei Dritteln und die andere Person nur zu einem Drittel Miteigentümer wird. Auch ist es unzulässig, dass mehr als zwei natürliche Personen gemeinsam eine Eigentumswohnung kaufen. Ein bestimmtes Angehörigenverhältnis zwischen den beiden Eigentümerpartnern ist jedoch nicht Voraussetzung für den Erwerb; das bedeutet, dass zum Beispiel auch Lebensgefährten mit dem gemeinsamen Kauf einer Eigentumswohnung eine Eigentümerpartnerschaft begründen.
Als Eigentümerpartner können Heidi und Hansi über die Wohnung nur gemeinsam verfügen, diese also nur einvernehmlich belasten oder verkaufen. Ein Eigentümerpartner allein kann seinen Anteil für einen Kredit bei der Bank nicht belasten – dies ist nur gemeinsam möglich. Wenn ein Eigentümer seinen Anteil veräußern will, benötigt er die Zustimmung des anderen Eigentümerpartners. Dadurch wird verhindert, dass jemand gegen seinen Willen mit einem unerwünschten neuen Wohnungseigentümerpartner konfrontiert wird.
Doch was passiert im Falle einer Trennung oder Scheidung? Eines vorab: Es ist natürlich ratsam, vorab eine vertragliche Vereinbarung zu treffen! Existiert eine solche nicht, kann entweder eine Übertragung (zum Beispiel) Verkauf des Anteils erfolgen (nur mit Zustimmung des Miteigentümers) oder die Eigentümerpartnerschaft mit einer Teilungsklage bei Gericht aufgehoben werden.
Was im Falle des Todes eines Eigentümerpartners mit der gemeinsamen Eigentumswohnung passiert, wird Thema der nächsten Ausgabe sein – es bleibt also spannend! Ihr Notar berät Sie gerne; die erste Auskunft ist kostenlos.
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