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Übergeben statt Vererben


Freudiger Anlass: Heidis Papa Franz wird 70! Anlässlich seines Ehrentages lädt er Heidi und Hansi zum alljährlichen Geburtstagsbrunch in seine Eigentumswohnung am Keutschacher See ein.


Entsprechend dem Sprichwort „Mit warmer Hand geben ist besser, als mit kalter Hand“ teilt Franz seiner Tochter eine wichtige Entscheidung mit: Er möchte ihr seine Wohnung bereits zu Lebzeiten übergeben! Solange er lebt, möchte er jedoch mit seiner Sissi weiterhin darin wohnen bleiben. Ganz nach dem Motto „Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen“, suchen sie noch am Nachmittag den Notar ihres Vertrauens in dessen Kanzlei auf.


Eine häufige Frage potentieller Übergeber eines Hauses oder einer Wohnung lautet: „Soll ich für mich und meine Ehefrau ein Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrecht vorbehalten?“ Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Lebensumständen der Beteiligten ab.


Bei der Vereinbarung eines Wohnungsgebrauchsrechtes - so erfahren sie - bleibt Franz und Sissi das exklusive Recht erhalten, in der Wohnung wie bisher zu verbleiben. Auch Pflegepersonen sind - solange der Berechtigte lebt und dieser zustimmt - zum Aufenthalt in der Wohnung berechtigt. Um Streitigkeiten zu vermeiden empfiehlt es sich genau festzuhalten, auf welche Räumlichkeiten sich die Dienstbarkeit bezieht und ob die Mitbenutzung von Freiflächen, Dachboden oder Keller gewünscht ist. Zudem sind detaillierte Regelungen zur Kostentragung (Betriebs-, Erhaltungs- und Instandhaltungskosten) ratsam!


Achtung! Als Wohnberechtigter ist man nicht zur Vermietung berechtigt. Wird dies gewünscht, ist die Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes erforderlich. Der Berechtigte darf dabei im Objekt wohnen oder aber dieses vermieten und die Mieteinnahmen lukrieren; er muss in der Regel aber das Objekt auch auf eigene Kosten instand halten.


Sowohl beim Wohnungsgebrauchsrecht, als auch beim Fruchtgenussrecht handelt es sich um höchstpersönliche Rechte, die somit unübertragbar sind, die im Grundbuch sichergestellt werden (können) und die mit dem Ableben der Berechtigten bzw. nach Ablauf einer vereinbarten Zeit erlöschen. Durch die Eintragung im Grundbuch entfalten die Rechte dingliche Wirkung. Das bedeutet, dass diese Rechte selbst im Fall der Weitergabe der Liegenschaft durch den Übernehmer, zB auch im Erbweg weiter bestehen bleiben.


Begleitet wird die Einräumung von Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrechten oft von der Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes; das bedeutet, dass die Übertragung oder die Belastung der Liegenschaft nur mit Zustimmung des Übergebers möglich ist.


Bei der Übergabe von Liegenschaften gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten. Wir beraten Sie gerne in diesen oft auch steuerlich anspruchsvollen Fragen; die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.

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