Was ist der Schenkungspflichtteil?
Wie in der letzten Ausgabe berichtet, möchte Franz seiner Tochter Heidi bereits zu Lebzeiten seine Wohnung übergeben. Solange er lebt, möchte er mit seiner Frau Sisi jedoch weiterhin in der Wohnung verbleiben. Durch die Vereinbarung eines Wohnungsgebrauchsrechtes bleibt Franz und Sisi dieses exklusive Recht erhalten.
Der Notar klärt die Familie zudem auf, dass bei der lebzeitigen Übergabe der elterlichen Wohnung anzuraten ist, alle Kinder miteinzubeziehen. Doch an Heidis Bruder Franzl hat natürlich niemand gedacht; es ist ja (noch) alles eitel Wonne…
Bei Übergaben gilt es, nach Möglichkeit die erbrechtlichen Ansprüche des Übernehmers und insbesondere der weichenden Kinder zu regeln, um Streitigkeiten im Ablebensfall zu verhindern. Die weichenden Kinder (im Fall des Verlustes von deren Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit deren Vertreter!) können nämlich im Ablebensfall der Eltern Pflichtteilsansprüche auch vom Wert dieser Schenkungen geltend machen, sogenannte Schenkungspflichtteile.
Doch was ist der „Pflichtteil“ überhaupt? Mit einem Übergabsvertrag bzw. Testament können Sie regeln, wie Ihr Vermögen zu Lebzeiten bzw. nach Ihrem Tod verteilt werden soll. Das Pflichtteilsrecht engt jedoch die gesetzliche Freiheit, über sein Vermögen zu verfügen, ein. Demnach steht den Kindern, dem Ehegatten sowie dem eingetragenen Partner der gesetzliche Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge bekommen hätte.
Ein Pflichtteilsverzicht kann entweder generell abgegeben werden, somit in Bezug auf das gesamte Vermögen des Elternteiles, oder auch nur teilweise (partiell), bezogen lediglich auf einen bestimmten Vermögenswert, zB. auf eine an ein anderes Kind gemachte Schenkung. In unserem Fall haben Heidi und Franzl die Möglichkeit, entweder auf ihre Pflichtteilsansprüche zur Gänze zu verzichten oder Franzl teilweise in Bezug auf die an Heidi übergebene Wohnung.
Möglich ist auch ein bedingter Verzicht; so kann zB. ein Kind auf den Pflichtteil gegenüber dem erstversterbenden Elternteil unter der Bedingung verzichten, dass der zweitversterbende Elternteil Alleinerbe des erstversterbenden Elternteils wird; nach dem zweiten Elternteil hat es dann wieder die vollen Ansprüche.
Lassen Sie sich von Ihrem Notar beraten; die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.
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