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Nur Schatten in meinem Garten


Die Hecke des Nachbarn wächst und wächst. Der Rasen im eigenen Garten bekommt zuwenig Sonne und verwandelt sich in eine Moosfläche, die Rosen blühen nicht mehr und es ist kaum noch ein Plätzchen zum Sonnenbaden frei. Der Nachbar aber ist nicht bereit seine Hecke zu stutzen.

Was kann der betroffene Grundstückseigentümer dagegen tun?

Seit dem 1.7.2004 ist das Nachbarrechtsänderungsgesetz in Kraft, das die Möglichkeiten, wieder die Sonnenseiten des Lebens genießen zu können, wesentlich verbessert hat. Dadurch wurde der § 364 Abs 3 ABGB eingeführt, wonach der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen kann, als diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes führen.

Was der Gesetzgeber damit genau gemeint hat und wann das „gewöhnliche Maß" überschritten ist, bzw. wann eine Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes „unzumutbar" ist, kann nicht allgemein gültig gesagt werden. Es kommt dabei stark auf den Einzelfall und die konkreten örtlichen Verhältnisse an. Das Maß wird aber jedenfalls überschritten sein, wenn das Grundstück durch die Hecke des Nachbarn stark vermoost oder wenn der Grundeigentümer durch die Schattenbildung im Haus auch tagsüber das Licht einschalten muss.

Bevor aber der betroffene Grundstückseigentümer vor Gericht ziehen kann, muss er einen Schlichtungsversuch unternehmen. Erst nach dessen Schei-tern ist eine Klage zulässig und der Richter am Wort.

Möglichkeiten zur Streitschlichtung bieten die Durchführung einer Mediation oder ein Schlichtungsversuch über die Schlichtungsstelle des österreichi-schen Notariats. In beiden Fällen wird in einem zügigen und kostengünstigen Verfahren versucht, eine für die Kontrahenten akzeptable Lösung zu finden, ohne das Gericht bemühen zu müssen.

Für weitere Informationen zu diesem oder einem anderen Thema stehe ich Ihnen – entweder anlässlich meines Sprechtages bei Ihrer Gemeinde – oder direkt in meinem Notariat jederzeit gerne zur Verfügung; die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.

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