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Eigentumswohnung – Todesfall und Zahlungspflicht


Das Wohnungseigentum der Partner im Todesfall

Was schon an sich ziemlich bedeutungsvoll klingt, hat es in sich. Steht eine Eigentumswohnung im gemeinsamen Eigentum von zwei Personen („Eigentümerpartnerschaft“) und verstirbt eine dieser Personen, erwirbt der Überlebende unmittelbar Eigentum an der Hälfte des Verstorbenen. Weil im Leben zwar vieles umsonst aber nichts gratis ist, hat der neue Alleineigentümer an die Verlassenschaft eine gewisse

Ausgleichszahlung

zu leisten, deren Höhe sich danach richtet, ob er selbst ein Pflichtteilsberechtigter nach dem Verstorbenen ist, dem die Wohnung zur Befriedigung seines dringendem Wohnbedürfnisses dient und ob weitere pflichtteilsberechtigte Personen oder auch Gläubiger vorhanden sind. Zu beachten ist, dass diese Zahlungspflicht durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall erlassen werden kann.

Testament befreit

Durch ein Testament kann auf diese Art und Weise dem Eigentümer-Partner eine Zahlung erspart werden. Damit es aber nicht zu einfach wird, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Einschränkungen dazu verfügt, die nur aus anderen gesetzlichen Regelungen herauszulesen sind, was im Endeffekt dazu führen kann, dass doch wieder Zahlungen zu leisten sind.

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