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Vorsorgevollmacht statt Sachwalterschaft

  • notarwallner
  • 9. Dez. 2015
  • 2 Min. Lesezeit

Der Wunsch der meisten Menschen ist es, auch noch im hohen Alter ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Wenn aber eine Person nicht mehr in der Lage ist, alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr ein Sachwalter zu bestellen.

Dies können Sie vermeiden, indem Sie beizeiten eine Vorsorgevollmachterrichten. Damit bestimmen Sie,

  • wer in ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage dazu sind,

  • wer welche Entscheidungen treffen und welche Geschäfte in Ihrem Namen durchführen darf, insbesondere wer Ihre Bankgeschäfte erledigt, Pensions- oder Pflegegeldanträge stellt, sich um die notwendige medizinische Betreuung kümmert, etc.,

  • wann diese Vollmacht in Kraft tritt und wie lange sie gilt,

  • und vor allem bestimmen Sie das alles rechtzeitig, bevor es jemand anderer für Sie entscheiden muss.

Am sichersten ist die Vorsorgevollmacht, wenn sie als Notariatsakt errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert wird.

Der Vollmachtgeber behält dabei – anders als bei Bestellung eines Sachwalters – grund-sätzlich seine Geschäftsfähigkeit und hat immer auch ein Vetorecht.

Ein weiteres, wenn auch nicht so leistungsfähiges Instrument zur Vermeidung einer Sachwalterschaft ist die Vertretung durch nächste Angehörige, das sind Eltern, volljäh-rige Kinder, Ehegatte/in (im gemeinsamen Haushalt lebend) und Lebensgefährte/in (min-destens drei Jahre mit dem/der Betroffenen im gemeinsamen Haushalt lebend). Diese Vertretungsbefugnis ist jedoch eingeschränkt für:

  • Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens,

  • Geld- und Bankgeschäfte bis zur Höhe des Existenzminimums (nicht mehr zB für Verfügungen über das Guthaben aus einem Bausparvertrag oder den Widerruf einer Zeichnungsberechtigung),

  • Rechtsgeschäfte zur Organisation von Pflege und zur Deckung des Pflegebedarfs,

  • Geltendmachung von Ansprüchen aus Pflegegeld und Sozialhilfe, zur Gebührenbefreiung und für anderen Begünstigungen,

  • Verfügung über laufende Einkünfte und pflegebezogene Leistungen,

  • Zustimmung zu gewissen medizinischen Behandlungen.

Vertrauensschutz: Jeder darf auf die Vertretungsbefugnis vertrauen, wenn bei Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung der Vorsorgevollmacht oder der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger im ÖZVV vorgelegt wird. Lassen Sie sich näher beraten – die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.

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