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Erbschaft, Schenkung oder Übergabe

Was ist besser, werde ich oft gefragt. Die richtige Antwort hängt ganz von Ihren Vorstellungen und Wünschen ab:

Wer sein Eigentum behalten möchte solange er lebt, um – wenn er zum Beispiel Geld braucht – sein Haus auch weiterhin verkaufen oder belasten zu können, sollte durch ein Testament die geordnete Erbfolge nach seinem Ableben regeln.

Damit es nach dem Ableben nicht zu einem Streit zwischen den Hinterbliebenen kommt, könnte die planmäßige Umsetzung des letzten Willens noch durch Erb- und Pflichtteilsverzichte abgesichert werden. Achtung: diese Verzichte sind nur in Form eines Notariatsaktes gültig.

Wer sein Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen möchte und dafür keinerlei geldwerte Ge-genleistungen verlangt, verschenkt es.

Wenn der Übernehmer etwas dafür leisten soll, zum Beispiel dem Übergeber ein Wohnungs- oder Fruchtgenussrecht, oder dessen Altersbetreuung, oder die Übernahme von Verbindlichkeiten, oder wenn er die weichenden Kindern auszahlen oder abfinden soll, spricht man von Übergabe.

Daneben gibt es noch den Schenkungs- oder Übergabsvertrag auf den Todesfall, der sozusagen eine Mischung aus Testament und Vertrag darstellt und der in besonderen Fällen das richtige Instrument sein kann.

Wie viel Steuern kostet das – ist meist die nächste Frage:

Sich nur von der Minimierung der Kosten leiten zu lassen, ist ein schlechter Ratgeber: Zunächst sollten Sie sicherstellen, dass mit der gewählten Lösung alle Ihre familiären, zivil- und erbrechtlichen Erwartungen erfüllt werden. Und dann erst versuchen im Rahmen dieser Lösung möglichst viel an Steuern und Gebühren zu sparen. Zu beachten ist auch, dass diese Kosten, Steuern und Gebühren irgendwann – spätestens eben mit dem Ableben – jedenfalls entstehen werden, also gewissermaßen nur „vorgezogen“ werden.

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