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Hat mein Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht?


Sie leben mit Ihrem Lebenspartner seit 25 Jahren in einer aufrechten Lebensgemeinschaft und haben nicht an die Errichtung einer letztwilligen Verfügung gedacht. Plötzlich verstirbt ihr Partner. Als der Notar Ihnen mitteilt, dass das gesamte Vermögen Ihres Lebenspartners an dessen Kinder aus einer früheren Partnerschaft oder an dessen Nichten und Neffen geht und Sie leer ausgehen, sind Sie fassungslos. Habe ich als Lebensgefährte denn kein gesetzliches Erbrecht?

Im Zusammenleben der Menschen spielt die Lebensgemeinschaft ohne Trauschein eine stets größer werdende Rolle. Viele glauben, dass Partner in einer Lebensgemeinschaft nach einer bestimmten Zeit des Zusammenlebens automatisch dieselben Rechte haben wie Paare, die den Bund der Ehe eingegangen sind. In vielen wichtigen Bereichen, zum Beispiel im Erbrecht gelten Lebensgefährten jedoch als Fremde. Lebensgefährten haben weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteilsanspruch. Möchte man seinem Lebenspartner von Todes wegen zu seinem Erben einsetzen oder ihm etwas vermachen, ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung unumgänglich. Unterlässt man dies hat ihr Partner keine Ansprüche von Todes wegen. Sonderregelungen existieren im Mietrecht, dort steht Lebensgefährten unter bestimmten Umständen ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag zu. Auch durch die Möglichkeit gemeinsames Wohnungseigentum zu begründen, kann eine Absicherung des Lebensgefährten erreicht werden.

Ab 1. Jänner 2017 erhalten Lebensgefährten unter gewissen Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht, nämlich vor dem Erbrecht von Vermächtnisnehmern und bevor der Nachlass an den Staat fällt. Sind also keine (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben vorhanden, erbt der Lebensgefährte. Voraussetzung hierfür ist, dass er mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass der Verstorbene im Zeitpunkt des Ablebens weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

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