Schenken – Schenken – wieder holen…
…ist gestohlen. So zumindest nach einem alten Sprichwort. Damit soll wohl zum Ausdruck gebracht werden, dass gut überlegt werden muss, bevor man sein Eigentum ohne Gegenleistung einer anderen Person überträgt, weil - geschenkt ist geschenkt.
Formpflicht als Übereilungsschutz
Aus der gleichen Überlegung, dem Übereilungsschutz, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Schenkungen ohne wirkliche (=gleichzeitige) körperliche Übergabe, zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes bedürfen. Wird bei Liegenschaftsschenkungen diese Formpflicht nicht eingehalten, muss zusätzlich eine tatsächliche Übergabe durch Zeichen vorgenommen werden, damit die Schenkung auch „nach Außen“ erkennbar wird, da naturgemäß die körperliche Übergabe einer Liegenschaft nicht möglich ist.
Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes
In der Praxis treten in diesem Zusammenhang immer wieder Probleme auf. Dazu ein tatsächlicher Fall: Mutter schenkt Tochter eine Liegenschaft, die von der Mutter weiter bewohnt wird, im Vertrag (der kein Notariatsakt ist) wird festgehalten, dass die Übergabe bereits erfolgt ist, die Tochter wird im Grundbuch eingetragen. Es kommt zum Streit und die Mutter behauptet, die Liegenschaft nie übergeben zu haben. Gegenteiliges kann von der Tochter nicht bewiesen werden; daraus folgt, die Formpflichten wurden nicht eingehalten, das Rechtsgeschäft ist unwirksam und die Tochter verliert die Liegenschaft wieder.
Sicherheit durch Notariatsakt
Hundertprozentige Sicherheit kann bei Liegenschaftsschenkungen nur der Notariatsakt bieten. Der Besuch bei einem Notar ist hier dringend anzuraten. Im Übrigen ist die Errichtung eines Notariatsaktes gegenüber einem bloßen Schenkungsvertrag nicht mit Mehrkosten verbunden, bringt aber die gewünschte Sicherheit.