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Irrtümer die die Welt beherrschen…

Im Zuge meiner Tätigkeit als Notarsubstitut erlebe ich immer wieder Situationen, die ich Ihnen gerne schildern möchte. In meinen heutigen Ausführungen möchte ich mich auf Irrtümer im Zusammenhang mit Erbrecht bzw. Verlassenschaftsverfahren beschränken.

Irrtum #1: Lebensgefährten sind erbberechtigt … zumindest nach einer gewissen Zeit Entgegen der landläufigen Annahme sind Lebensgefährten nach der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberufen; daran ändert sich auch nichts, wenn diese Lebensgemeinschaft länger als so manche Ehe anhalten sollte. Nur ein Testament kann hier für Klarheit und Sicherheit sorgen!! Irrtum #2: Ehegatten werden durch die Eheschließung automatisch Eigentümer des halben Vermögens des jeweils anderen ... oder doch nicht? Tatsächlich herrscht in Österreich der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung; mit anderen Worten: jeder bleibt Eigentümer des Vermögens, welches er in die Ehe mitgebracht hat. Wünschen Sie dass Ihr Ehegatte ebenfalls z.B. Miteigentümer Ihrer Liegenschaft wird, so bedarf es zum Eigentumserwerb einer Urkunde (Schenkungs-, Kauf- oder Übergabsvertrag (Formpflicht!!) oder einer letztwilligen Anordnung. Ihr Notar berät Sie gerne. Irrtum #3: Wer einen Elternteil pflegt, erb mehr Auch wenn sich der Glaube hartnäckig hält, dass z.B. ein Kind, dass seinen Elternteil pflegt, eine höhere Erbquote bekommt, trifft dies nicht zu; die Erbquote bleibt gleich. Natürlich steht es einem „pflegenden“ Hinterbliebenen unter gewissen Umständen frei, eine Forderung für Betreuungsleistungen im Verlassenschaftsverfahren anzumelden (Verjährung beachten!). Die aktuell in Begutachtung befindliche Regierungsvorlage zu einem Erbrechtsänderungsgesetz stellt hier eine Änderung in Aussicht. Auch hier kann Ihr Notar über die aktuelle Rechtslage Auskunft geben. Irrtum #4: Für ein schriftliches Testament benötigt man nur zwei Zeugen In Österreich kann man zwischen mehreren Testamentsformen wählen: bei einem eigenhändigen Testament muss der Erblasser die letztwillige Anordnung eigenhändig schreiben und unterschreiben; ein Zeuge ist in diesem Fall nicht notwendig. Weiter verbreitet ist das fremdhändige Testament; hier ist es nicht erheblich, wer die letztwillige Anordnung schreibt (PC oder dritte Person), wichtig ist es jedoch, dass sowohl der Testator, als auch drei fähige Zeugen (diese unter Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft) diese Verfügung eigenhändig unterschreiben. Aber Vorsicht: nicht jede Person muss ein geeigneter Zeuge sein!

Durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung bei einem Notar Ihrer Wahl sollte auch sichergestellt sein, dass der Wille des Testators durchgesetzt wird.

Erbrecht bzw. Verlassenschaftsverfahren

Ungeachtet dessen welche Testamentsform man bevorzugt, empfehle ich jedenfalls die Hinterlegung bei einem Notar und die damit verbundene Registrierung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister.

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