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Die neue Grunderwerbsteuer ist da

Gerade mit der Übertragung von Liegenschaften sind oft viele Fragen verbunden. Ein besonderes Augenmerk muss selbstverständlich auf die Absicherung der Übergeber gelegt werden und sollten auch die erb- und pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen, insbesondere der weichenden Kinder, abgeklärt werden.

Eine dieser Fragen betrifft die seit 01.01.2016 neu geregelte Grunderwerbsteuer. Bei Übergaben im Familienkreis wird nämlich nunmehr der sogenannte Grundstückswert (und nicht wie bisher der Einheitswert) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Wertermittlung dieses Grundstückswertes erfolgt entweder über die Summe des hochgerechteten dreifachen Bodenwertes zuzüglich des Gebäudewertes, auf Basis eines Immobilienpreisspiegels oder auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Zudem kommt ein gestaffelter Steuersatz zur Anwendung: für die ersten EUR 250.000,-- des Grundstückswertes werden 0,5 % Steuer fällig, für die nächsten EUR 150.000,-- 2% und für den EUR 400.000,-- übersteigenden Teil beträgt der Steuersatz 3,5 %.

Ein Beispiel: Der Vater übergibt seine Liegenschaft mit einem Grundstückswert von EUR 400.000,-- an seinen Sohn. Im konkreten Fall beträgt die Grunderwerbsteuer daher EUR 4.250,--.

Zu beachten gilt, dass Erwerbe zwischen denselben Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammengerechnet werden. Überträgt der Vater innerhalb von 5 Jahren an seinen Sohn zwei Wohnungen im Wert von jeweils EUR 200.000,-- wird dies als ein Vorgang besteuert. Entsprechendes gilt wenn eine Person von zwei oder mehreren Personen eine wirtschaftliche Einheit erwirbt, zum Beispiel Vater und Mutter schenken die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft ihrem Sohn.

Begünstigt ist die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb der Familie: hier beträgt der Steuersatz 2 % vom einfachen Einheitswert.

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