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Informationsblatt Neuerungen im Erbrecht


Die Wenigsten von uns beschäftigen sich gerne mit dem Tod. Dennoch ist es sinnvoll und beruhigend zu wissen, für den Fall der Fälle im Interesse der Angehörigen vorgesorgt zu haben. Das derzeit in Österreich geltende Erbrecht hat schon einige Jahre „auf dem Buckel“ - es stammt aus dem Jahre 1811. Mit 01.01.2017 trat das neue Erbrechts-Änderungsgesetz mit vielen Neuerungen in Kraft und ist damit auf Verlassenschaften ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Fälschungssicherheit für letztwillige Verfügungen

Das fremdhändige Testament muss künftig in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschrieben und mit dem eigenhändigen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde den eigenen letzten Willen enthält. Die Zeugen müssen zur Identifizierung ihr Geburtsdatum oder ihre Adresse anführen.

Pflegevermächtnis

Pflegeleistungen durch nahe Angehörige (gesetzliche Erben, deren Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder sowie der Lebensgefährte des Erblassers und dessen Kinder) finden im Erbrecht erstmals Berücksichtigung. Diesen nahen Angehörigen gebührt künftig ein gesetzliches Vermächtnis, wenn diese den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Ableben mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) gepflegt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich durchgeführt wurde.

Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistung (Richtwert: € 10/h).

Gebührt neben dem allfälligen Pflichtteil des Pflegenden; neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene dies verfügt.

Für die Berechnung anderer Pflichtteilsansprüche ist das Pflegevermächtnis abzuziehen.

Rechte von Lebensgefährten

Ab 01.01.2017 erhalten Lebensgefährten, wenn sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tod des Verstorbenen zusammengelebt hat, ein außerordentliches Erbrecht, nämlich vor dem Erbrecht von Vermächtnisnehmern und bevor der Nachlass an den Staat fällt. Sind also keine (testamentarischen oder gesetzlichen) Erben vorhanden, erbt der Lebensgefährte.

Weiters steht dem Lebensgefährten ein gesetzliches Vorausvermächtnis für die befristete Dauer von 1 Jahr nach dem Ableben in der Weise zu, dass er wie bisher im gemeinsamen Haushalt leben kann und auch den Hausrat in dieser Zeit zumindest benützen kann.

Änderungen im Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteilsanspruch der Eltern eines kinderlos Verstorbenen wird abgeschafft. Damit sind nur noch die Nachkommen des Verstorbenen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt.

Auf Anordnung des Verstorbenen oder auf Verlangen des belasteten Erben kann der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden. Dieser Zeitraum kann durch das Gericht in besonderen Fällen auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Für die Stundung werden 4 % Zinsen jährlich fällig.

Der Pflichtteil von Nachkommen oder einem Ehegatten kann auf die Hälfte gemindert werden,

wenn diese Personen zum Verstorbenen zu keiner Zeit oder über einen längeren Zeitraum vor dem Tod (vermutlich > 20 Jahre) in einem Naheverhältnis stand, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.

Das Recht auf persönlichen Kontakt darf dabei nicht grundlos abgelehnt oder vermieden worden sein es darf auch keinen Anlass für den fehlenden Kontakt in der Person des Verstorbenen gegeben haben.

Der Pflichtteil kann als Erbteil, Vermächtnis oder durch eine Schenkung unter Lebenden gedeckt werden. Bedingungen und Belastungen sind zu akzeptieren, werden aber bei der Bewertung berücksichtigt.

Enterbung

Die Erbunwürdigkeits- und Enterbungsgründe wurden erweitert. Nunmehr ist auch erbunwürdig bzw. kann enterbt werden, wer dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat oder sonst seine familienrechtlichen Pflichten, insbesondere jene aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, gröblich vernachlässigt hat.

Aufhebung letztwilliger Verfügungen durch Scheidung

Mit der Auflösung einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft gelten letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten automatisch als aufgehoben.

Wir empfehlen daher:

Bereits errichtete letztwillige Verfügungen sollten überprüft und gegebenenfalls an die neue Rechtslage angepasst werden. So können erforderliche Adaptierungen rechtzeitig vorgenommen und etwaige Unklarheiten im Erbfall verhindert werden.

Lassen Sie sich von ihrem Notar beraten; die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.

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