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Neuerungen Erbrecht Teil 2: Pflegevermächtnis und Wohnrecht des Lebensgefährten


Wie bereits berichtet, finden nunmehr unter anderem Pflegeleistungen durch nahe Angehörige erstmals im Erbrecht Berücksichtigung.

Doch wobei handelt es sich bei diesem sogenannten Pflegevermächtnis genau? Steht mir als Kind automatisch ein Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen an meinen Eltern nach deren Ableben zu?

Neu ist: Nahen Angehörigen gebührt künftig ein gesetzliches Vermächtnis in Form von Geldleistungen, wenn diese den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod zumindest sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) gepflegt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich durchgeführt wurde. Die Erfüllung des Pflegevermächtnisses wird im Verlassenschaftsverfahren vom Gerichtskommissär durch einen Einigungsversuch gefördert.

Gehöre ich zum Kreis der nahen Angehörigen?

Der Kreis der nahen Angehörigen ist im Gesetz genau festgelegt: umfasst sind die gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.

Welche Pflegeleistungen sind vom Pflegevermächtnis erfasst?

Pflege liegt nur dann vor, wenn auch Pflegebedürftigkeit gegeben ist. Es ist hier nicht nur auf das physische, sondern auch auf das psychische Wohlergehen abzustellen und im Einzelfall zu prüfen. Beispiel: Koche ich für meine Mutter, obwohl diese durchaus fähig ist selbst zu kochen, liegt keine Pflegeleistung vor. Gehe ich jedoch für meine Mutter einkaufen, weil diese gehunfähig ist, ist der Tatbestand erfüllt.

Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistung (Richtwert: € 10/h). Das Vermächtnis gebührt neben dem allfälligen Pflichtteil des Pflegenden; neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft (zB. Erbteil etc.) gebührt es ebenfalls, es sei denn, der Verstorbene hätte ausdrücklich eine Anrechnung verfügt. Das Pflegevermächtnis ist zudem als Sonderpflichtteil ausgestaltet, dh. es kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.

Neu ist zudem das gesetzliche Vorausvermächtnis des Lebensgefährten! Der Lebensgefährte darf weiter in der Wohnung des Verstorbenen wohnen und den bisher gemeinsam genutzten Hausrat nützen, aber nur ein Jahr lang!

Insbesondere vor dem Hintergrund des Erbrechtsänderungsgesetzes empfehlen wir, bereits errichtete letztwillige Verfügungen überprüfen zu lassen – auf diesem Wege können erforderliche Änderungen rechtzeitig vorgenommen und etwaige Unklarheiten im Erbfall verhindert werden.

Lassen Sie sich von Ihrem Notar beraten; die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.

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