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Wer entscheidet für mich, wenn ich es nicht mehr kann?

Bald ist es soweit! Das 2. Erwachsenenschutzgesetz wird voraussichtlich am 01.07.2018 in Kraft treten und das bisher geltende Sachwalterrecht aus dem Jahre 2006 in vielen wesentlichen Punkten verändern.

Das Gesetz erweitert die bestehenden Möglichkeiten der gesetzlichen Vertretung für erwachsene Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind und soll mehr Autonomie und Selbstbestimmung für die Betroffenen bringen.

Das künftige Modell baut auf ein 4-Säulen-Modell auf:

  1. Die wichtigste Säule ist die bereits existierende Vorsorgevollmacht.

In einer schriftlichen Vorsorgevollmacht bestimmen Sie völlig frei:

  • wer die Person Ihres Vertrauens ist, die in Ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie dazu nicht mehr in Lage sind,

  • wer welche Entscheidungen – grundsätzlich ohne gerichtliche Kontrolle – für Sie treffen und welche Geschäfte in Ihrem Namen durchführen darf (Bankgeschäfte, medizinische Betreuung, Stellung von Pensions- und Pflegegeldanträgen etc.),

  • wann die Vollmacht in Kraft tritt und wie lange sie gilt, und

  • ob und wann Sie die Vollmacht widerrufen.

Wer entscheidet für mich, wenn ich es nicht mehr kann?

2. Die gewählte Erwachsenenvertretung. Bei dieser Form der Vertretung kann der Betroffene in einer schriftlichen Vereinbarung zeitlich unbefristet eine nahestehende Person als Erwachsenenvertreter bestimmen. Diese Vereinbarung kann die betroffene Person auch noch bei geminderter Entscheidungsfähigkeit errichten. Diese Form der Vertretung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

3. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist eine bereits bisher bestehende Vertretungsmöglichkeit durch nächste Angehörige. Dieses Vertretungsrecht ist auf drei Jahre befristet und inhaltlich auf bestimmte Bereiche eingeschränkt. Diese Form ist nur möglich, wenn die betroffene Person ihren Vertreter nicht mehr selbst wählen kann. Auch hier gibt es eine gerichtliche Kontrolle.

4. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt den bisher gerichtlich bestellten Sachwalter, der dem Gericht regelmäßig über Lebenslage und Finanzen des Betroffenen berichten muss. Neu ist, dass die Bestellung nach drei Jahren automatisch endet. Außerdem gibt es nur mehr eine Bestellung für bestimmte Angelegenheiten. Diese Vertretung kommt nur zur Anwendung solange keine andere Vertretung gewählt wurde bzw. möglich ist.

Vorsorge treffen und Sicherheit schaffen! Eine maßgeschneiderte Vorsorgevollmacht bleibt unabhängig von der Einführung dieses Gesetzes das ideale Instrument der Selbstbestimmung.

Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Notar als Experte gerne zur Seite.

Die erste Rechtsauskunft ist dabei immer kostenfrei.

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