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Das Belastungs- und Veräußerungsverbot



Die künftigen Hauseigentümer und Eheleute, Heidi und Hansi, möchten sicherstellen, dass kein Gläubiger auf ihr Traumhaus zugreifen kann – Heidi hat sich nämlich selbständig gemacht, betreibt ein Einzelunternehmen und weiß, dass sie für alle Schulden persönlich und unbeschränkt haftet; generell soll keiner der beiden ohne Zustimmung des jeweils anderen weder belasten noch veräußern dürfen. Sie fragen ihren Notar, ob es eine Möglichkeit gibt, dies sicherzustellen.


Die Antwort lautet: ja! nämlich mit einem sogenannten Belastungs- und Veräußerungsverbot. Damit stellen die Parteien sicher, dass über die sich in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft nur nach vorheriger Zustimmung durch den jeweils anderen bzw. gemeinsam verfügt werden darf. Es hindert einerseits Heidi und Hansi daran, die Liegenschaft ohne Zustimmung des jeweils anderen zu verkaufen oder zu belasten und schützt andererseits vor allem auch vor zwangsweiser, exekutiver Belastung durch Dritte, zB. einen Gläubiger, der einen Exekutionstitel gegen einen der Eigentümer besitzt. Die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes kann vertraglich oder testamentarisch erfolgen.


Im Grundbuch sichergestellt werden können jedoch nur jene Belastungs- und Veräußerungsverbote, die zwischen Ehegatten oder (Groß-) Eltern und (Stief-, Schwieger- oder Enkel-) Kindern eingeräumt werden. Wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot aufgrund des fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses nicht verbüchert werden kann und lediglich im Vertrag vereinbart wird, hat dieses nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien, die es vereinbart haben. Das bedeutet, dass ein Verkauf oder eine Belastung theoretisch trotzdem möglich ist, der Verbotsbelastete dem Verbotsberechtigten jedoch Schadenersatz leisten muss.


Fehlt dieses Verwandtschaftsverhältnis (z.B. zwischen Lebensgefährten oder unter Geschwistern) kann das Grundbuch auf andere Weise geschützt werden; dazu berichten wir Ihnen beim nächsten Mal.


Ihr Notar Wallner & Partner berät Sie gerne; die erste Auskunft ist bei uns kostenlos.

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