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Die letztwillige Verfügung



Die Eheleute, Heidi und Hansi, mittlerweile stolze Eltern von Zwillingen, sitzen mit ihren Töchtern Hanni und Nanni in ihrem Traumhaus, das ihnen je zur Hälfte gehört, genießen die Adventszeit und freuen sich des Lebens.


Überraschend wirft Hansi die Frage auf, was mit ihrem Häuschen passiert, wenn einer von ihnen unerwartet verstirbt? Beide sind sich schnell einig: der Überlebende soll – wenn er oder sie nun schon Witwe/r geworden ist – zumindest hinsichtlich des Hauses alles alleine entscheiden können. Sie gehen zum Notar, um den jeweils anderen für den Fall der Fälle abzusichern.


Mit einem Testament – so erfahren sie – können Heidi und Hansi für den Ablebensfall Vorsorge treffen und entscheiden, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt wird. Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein; der überlebende Ehegatte erbt ein Drittel und die Kinder Hanni und Nanni teilen sich zwei Drittel des Nachlassvermögens (auch des Hausanteils des Verstorbenen!).


Heidi und Hansi setzen sich daher wechselseitig zu Alleinerben ein. Dadurch würde der Anteil dessen, der zuerst verstirbt, dem überlebenden Ehegatten zur Gänze zufallen; dieser würde daher Alleineigentümer des Hauses werden und könnte – wie geplant – allein darüber entscheiden, ohne die Zustimmung der minderjährigen Töchter und des Pflegschaftsgerichtes zu benötigen.

Die Töchter Hanni und Nanni würden den Pflichtteil in Geld erhalten, der entweder ausgezahlt oder (zB grundbücherlich) sichergestellt werden muss. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge bekommen hätte. Und die Töchter sind ja nach dem 2. Elternteil später noch einmal erb- und pflichtteilsberechtigt.


Welche Formvorschriften müssen Sie beim Verfassen Ihres Testamtes beachten? Die 2 häufigsten Testamentsformen sind das eigenhändige und das fremdhändige Testament. Während beim eigenhändigen Testament der gesamte Text eigenhändig (mit einem Kuli!) geschrieben und unterschrieben werden muss, wird das fremdhändige Testament mit dem Computer verfasst. Sie unterschreiben das Testament in Gegenwart von 3 gleichzeitig anwesenden Zeugen und versehen es mit dem Zusatz, dass die Urkunde Ihrem letzten Willen entspricht. Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen und müssen die Zeugen das Testament mit einem eigenhändigen, auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterfertigen.

Achtung: Bei Unklarheiten überprüfen wir gerne Ihr bereits errichtetes Testament!


Während das Testament Regelungen für den Ablebensfall trifft, wird mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht festgelegt, wer im Falle des Verlustes Ihrer Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit (zB bei Koma oder durch Schlaganfall) Ihre persönlichen, medizinischen und finanziellen Angelegenheiten übernimmt; dazu berichten wir Ihnen beim nächsten Mal.

Ihr Notar berät Sie gerne; die erste Auskunft ist kostenlos.



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